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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "KSJ Bruchsal Oldie - Förderverein der Katholischen Studierenden Jugend in Bruchsal" und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bruchsal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen, politischen und religiösen Bemühungen und der Freizeitarbeit der Katholischen Studierenden Jugend (KSJ) Bruchsal.
  2. Der Verein fördert ideell, finanziell und materiell die Aktivitäten der KSJ Bruchsal.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  4. Der Verein fördert den Kontakt der Vereinsmitglieder mit der KSJ Bruchsal.
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§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. In diesem Fall ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der KSJ Bruchsal zu übertragen. Besteht die KSJ Bruchsal nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke übertragen.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und anerkennen.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf einer Begründung gegenüber der nächsten Mitgliederversammlung.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Tod bei natürlichen Personen bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluss kann nur wegen grober Verletzung der Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter schriftlicher Mahnung erfolgen und muss vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann der betroffene binnen einen Monats nach Erhalt der Ausschlusserklärung Beschwerde einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dann endgültig.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Mitgliedsbeiträge.
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§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Beitrag ist bei Beginn der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr und während der folgenden Jahre der Mitgliedschaft in der Regel im ersten Quartal zu entrichten.
  2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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§ 7 Organe des Vereins

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§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/ der Vorsitzenden
    2. dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und
    3. dem/ der Kassenwart/ -wärtin.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt.
  3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten selbständig. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zu einem Betrag von 1.000,-- € im Einzelfall ausführen kann. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der/ Die Vorsitzende ist für die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zuständig. Er/ Sie stellt die Tagesordnung auf.
  5. Der/ Die stellvertretende Vorsitzende führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen sind.
  6. Der/ Die Kassenwart/ -wärtin zieht die Mitgliedsbeiträge ein und führt die Kassengeschäfte. Er/ Sie hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl der vakanten Position einzuberufen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes endet mit den Neuwahlen des gesamten Vorstandes.
  8. Der Vorstand tritt auf Einladung des/ der Vorsitzenden zusammen. Der/ Die Vorsitzende hat den Vorstand zusammenzurufen, wenn der/ die stellvertretende Vorsitzende oder der/ die Kassenwart/ -wärtin dies bei ihm/ ihr beantragt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Beschluss von Satzungsänderungen
    6. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen von mindestens 1/ 3 der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Die Leiterrunde der KSJ Bruchsal ist über Ort, Zeit und Tagesordnung zu informieren.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied in schriftlicher Form eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden.
  6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl (relative Mehrheit) zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Über einen Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl entscheidet die Versammlung.
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Aufgestellt in Bruchsal am 16. April 2001, zuletzt geändert am 1. Februar 2002.